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   OVG Hamburg, 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z   

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OVG Hamburg, 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z (https://dejure.org/2013,16224)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z (https://dejure.org/2013,16224)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z (https://dejure.org/2013,16224)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 56 SG, § 35 VwVfG
    Berechnung der Rückforderung von Ausbildungskosten (Studium) für ausgeschiedene Soldaten; Abwicklung durch Verwaltungsakt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Rückforderung von Ausbildungskosten (hier: Studium) für ausgeschiedene Soldaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SG § 56 Abs. 4
    Berechnung der Rückforderung von Ausbildungskosten (hier: Studium) für ausgeschiedene Soldaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 68.66

    Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach Beendigung des

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.06.2013 - 1 Bf 239/12
    "Die Beklagte konnte den Kläger auch mit Leistungsbescheid vom 22. Oktober 1990 auf Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes in Anspruch nehmen, obwohl sie bei Ergehen des Bescheides nicht mehr seine Dienstherrin war (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.1967, BVerwGE 27 S. 250, 252; Urt. v. 11.2.1977, BVerwGE 52 S. 70, 72; OVG Hamburg, Urt. v. 29.6.1984, OVG Bf I 5/83, m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers können die in einem Subordinationsverhältnis wurzelnden Rechtsbeziehungen der Beteiligten auch noch nach dessen Beendigung "hoheitlich" durch Verwaltungsakt abgewickelt werden (vgl. zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen einer während des Wehrdienstverhältnisses begangenen Dienstpflichtverletzung des Soldaten durch Leistungsbescheid: BVerwG, Urt. v. 28.6.1967, BVerwGE 27, 250; zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Ausbildungskosten nach Beendigung des Wehrverhältnisses unter Verweis auf die zuvor genannte Entscheidung bereits: BVerwG, Urt. v. 11.2.1977, VI C 135/74, BVerwGE 52, 84).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.06.2013 - 1 Bf 239/12
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als richtig erweist und diese anderen Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen und ihre Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang nicht hinausgehen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.06.2013 - 1 Bf 239/12
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als richtig erweist und diese anderen Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen und ihre Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang nicht hinausgehen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.06.2013 - 1 Bf 239/12
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als richtig erweist und diese anderen Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen und ihre Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang nicht hinausgehen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R

    Sozialversicherungsabkommen - Rentenantrag - Rentenanspruch - Fiktion -

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.06.2013 - 1 Bf 239/12
    Dies entspricht der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.7.2012, 2 C 34/11, juris Rn. 44), welcher zu entnehmen ist, dass die aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes fehlende Verpflichtung der Beteiligten das Verfahren zu "betreiben" Grund der fehlenden Anwendbarkeit von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2004, BSGE 92, 159).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.06.2013 - 1 Bf 239/12
    "Die Beklagte konnte den Kläger auch mit Leistungsbescheid vom 22. Oktober 1990 auf Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes in Anspruch nehmen, obwohl sie bei Ergehen des Bescheides nicht mehr seine Dienstherrin war (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.1967, BVerwGE 27 S. 250, 252; Urt. v. 11.2.1977, BVerwGE 52 S. 70, 72; OVG Hamburg, Urt. v. 29.6.1984, OVG Bf I 5/83, m.w.N.).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.06.2013 - 1 Bf 239/12
    Entgegen der Auffassung des Klägers können die in einem Subordinationsverhältnis wurzelnden Rechtsbeziehungen der Beteiligten auch noch nach dessen Beendigung "hoheitlich" durch Verwaltungsakt abgewickelt werden (vgl. zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen einer während des Wehrdienstverhältnisses begangenen Dienstpflichtverletzung des Soldaten durch Leistungsbescheid: BVerwG, Urt. v. 28.6.1967, BVerwGE 27, 250; zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Ausbildungskosten nach Beendigung des Wehrverhältnisses unter Verweis auf die zuvor genannte Entscheidung bereits: BVerwG, Urt. v. 11.2.1977, VI C 135/74, BVerwGE 52, 84).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.06.2013 - 1 Bf 239/12
    Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. allgemein: Urt. v. 30.3.2006, a.a.O., juris Rn. 15 ff.; zur Kostenerstattungspflicht bei Abbruch aus einer nicht abgeschlossenen Fachausbildung: Urt. v. 21.4.1982, BVerwGE 65, 203, juris Rn. 30 f.).
  • BVerfG, 23.02.2011 - 1 BvR 500/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.06.2013 - 1 Bf 239/12
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als richtig erweist und diese anderen Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen und ihre Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang nicht hinausgehen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
  • OVG Hamburg, 29.06.1984 - Bf I 5/83
    Auszug aus OVG Hamburg, 21.06.2013 - 1 Bf 239/12
    "Die Beklagte konnte den Kläger auch mit Leistungsbescheid vom 22. Oktober 1990 auf Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes in Anspruch nehmen, obwohl sie bei Ergehen des Bescheides nicht mehr seine Dienstherrin war (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.1967, BVerwGE 27 S. 250, 252; Urt. v. 11.2.1977, BVerwGE 52 S. 70, 72; OVG Hamburg, Urt. v. 29.6.1984, OVG Bf I 5/83, m.w.N.).
  • RG, 28.05.1892 - I 73/92

    Kauf von Wertpapieren. Anspruch aus der Eviktion.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2237/15

    Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses

    Zu ergänzen ist, dass die hier zugrunde gelegten Beträge niedriger sind als die jeweiligen, aufgrund von Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks ermittelten durchschnittlichen Bedarfe studentischer Lebenshaltung, die im Jahre 2006 739, -- EUR, im Jahr 2009 757,-- EUR und im Jahr 2011 794,-- EUR betrugen (vgl. BT-Drucks. 18/460, S. 50 f.; Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012, 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf; vgl. im Ergebnis auch Thüringer OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 - HambOVG, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z -, Hess.VGH, Beschluss vom 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07-, Juris).
  • VG Karlsruhe, 26.10.2016 - 4 K 782/14

    Rückforderung von Ausbildungsgeld und Kosten der Fachausbildung bei vorzeitigem

    Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte befugt, den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin der Klägerin war (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 105.74 - BVerwGE 52, 70 - juris Rn 16; vgl. auch zur Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 - juris Rn 11 und 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn 18 bis 23; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.04.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn 85 bis 89; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z - juris Rn 10).

    Damit regelt § 53 Abs. 1 VwGO die Hemmung durch Erlass eines Leistungsbescheids spezialgesetzlich und abschließend (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn 48; OVG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.2 - juris Rn 16).

  • OVG Thüringen, 12.11.2015 - 2 KO 171/15

    Bemessung der Erstattung von Ausbildungskosten bei Kriegsdienstverweigerung

    Der Umstand, dass die Klägerin keinen Studienabschluss erworben hat, führt nicht dazu, dass sie aus dem Studium der Bildungs- und Erziehungswissenschaft an der Helmut-Schmidt-Universität keinen geldwerten Vorteil gezogen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21. Juni 2013, 1 Bf 239/12.Z, RiA 2013, 264, Rn. 15 in juris).
  • OVG Sachsen, 27.03.2018 - 2 A 108/17

    Rückforderung von Ausbildungskosten ; Kriegsdienstverweigerer; generalisierende

    Hierauf kommt es nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fiktiven Kostenersparnis nicht an (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z -, juris Rn. 15 m. w. N.; ThürOVG, Urt. v. 12. November 2015 a. a. O. Rn. 27 sowie BayVGH, Beschl. v. 19. Mai 2015 a. a. O. Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2021 - 1 L 125/20

    Erstattung der Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Bundeswehr

    Die Beschränkung der Kostenerstattung auf die Abschöpfung des durch das Teilstudium erlangten (partiellen) Vorteils, bemessen nach den Aufwendungen, die der Soldat selbst für ein entsprechendes ziviles (Teil-) Studium hätte aufbringen müssen, stellt - nicht anders als in den Fällen des erfolgreich abgeschlossenen Studiums - sicher, dass die Heranziehung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen davon abhält, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen (im Ergebnis ebenso - die Kostenerstattungspflicht bei Teilausbildungen bejahend - etwa HambOVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z -, juris Rn. 15; ThürOVG, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 -1 A 867/17 -, juris Rn. 19 f.; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 A 352/11 -, juris Rn. 29 f.; VG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 6 K 971/14 -, juris Rn. 27; VG Bayreuth, Urteil vom 12. November 2019 - B 5 K 18.201 -, juris Rn. 29 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - 1 A 867/17

    Ausbildungskosten; Studium; Erstattung; Leistungsbescheid; VA-Befugnis;

    Dazu, dass der bloße Nichtabschluss eines auf Kosten der Bundeswehr durchgeführten Studiums unabhängig von den Gründen des Studienabbruchs nicht dazu führt, dass der betroffene frühere Soldat aus dem tatsächlich erfolgten Teilstudium keinen geldwerten Vorteil gezogen hat, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z -, RiA 2013, 264 = juris, Rn. 15, m. w. N., Thüringer OVG, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 -, juris, Rn. 27, und OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2017 - 1 A 906/16 -, BA Seite 2, n. v.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2021 - 1 L 87/20

    Erstattung von Fachausbildungskosten eines Soldaten nach § 56 Abs. 4 SG

    Die Rückforderungsanspruch soll einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen des die Ausbildung finanzierenden Dienstherrn und des von ihr profitierenden Soldaten schaffen und ist deshalb nicht nur dann gerechtfertigt, wenn der Soldat die Fachausbildung erfolgreich abschließt, sondern auch bereits dann, wenn er sie nicht oder nicht mit Erfolg beendet, während des Ausbildungsgangs aber Wissen oder Fähigkeiten erwirbt, die sowohl für seine Verwendung als Soldat als auch in zivilen Bereichen nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, juris Rn. 30; HambOVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z -, juris Rn. 15; VG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 - 9 K 2562/14.F -, juris Rn. 34).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2016 - 1 L 24/16

    Erstattung von Ausbildungsleistungen bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis

    Auf eine "alleinige" wirtschaftliche Nutzbarkeit der Ausbildung - oder das Bestehen eines entsprechenden Verwendungswillens - kommt es nicht an; es genügt vielmehr, dass der ehemalige Soldat Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sein können (vgl. zur Pilotenausbildung BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 21; s. ferner BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, juris Rn. 30 f.; HambOVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z -, juris Rn. 15; ThürOVG, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 -, juris Rn. 27).
  • VG Schleswig, 06.03.2014 - 12 A 153/13

    Rückforderung von Ausbildungskosten

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG B-Stadt, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z - zitiert nach juris; Scherer/ Alff/ Poretschkin, a.a.O., § 56 Rdnr. 9 und § 49 Rdnr. 12).
  • VG Frankfurt/Main, 05.08.2015 - 9 K 2562/14

    Auch Kosten einer aufgrund fristloser Entlassung aus dem Soldatenverhältnis

    Auch abgebrochene oder aus sonstigen Gründen nicht abgeschlossene Ausbildungen werden erfasst (OVG Hamburg B. v. 21.6.2013 - 1 Bf 239/12.Z - [...] Rn. 15).
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